Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
§ 51 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) In Gemeinden ab 5 000 Einwohnern ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit, in Gemeinden unter 5 000 Einwohnern ist der Bürgermeister Ehrenbeamter auf Zeit. In Gemeinden ab 2 000 Einwohnern, die weder einem Verwaltungsverband noch einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, kann die Hauptsatzung bestimmen, daß der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist. Ist die Gemeinde Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder, ohne erfüllende Gemeinde zu sein, Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft, kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei Vorliegen einer besonderen Aufgabenstruktur, die Hauptsatzung mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bestimmen, daß der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist. Der Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Ein hauptamtlicher Bürgermeister behält seine Rechtsstellung bis zum Ende der laufenden Amtszeit. Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig sonstiger Bediensteter der Gemeinde sein.“
In § 57 Abs. 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 6“ ersetzt.
In § 69 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 6“ ersetzt.
In § 57 Abs. 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
In § 57 Abs. 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
In § 69 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 6“ ersetzt.
Im neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 6“ durch die Angabe „§ 49 Abs. 3“ ersetzt.
§ 112 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.