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Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399), wird wie folgt geändert: Nicht wählbar ist,
In § 15 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ angefügt.
§ 16 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt: „Die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft sind auch wahlberechtigt und stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen; § 15 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht ist,
wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt,
für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht umfaßt.“
In § 17 Abs. 1 und 2 werden nach dem Wort „Bürger“ jeweils die Worte „und die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
In § 18 Abs. 1 werden nach dem Wort „Bürger“ jeweils die Worte „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ eingefügt.
§ 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und der ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ eingefügt.
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und einem nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
In § 20 Abs. 1 und 3 werden nach dem Wort „Bürger“ jeweils die Worte „und der ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ eingefügt.
§ 21 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ eingefügt.
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Bürgern“ die Worte „und ehrenamtlich tätigen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
In § 24 Abs. 1 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
§ 25 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeinde“ die Worte „und von nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Gemeinde“ die Worte „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
In § 27 Abs. 1 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort „Bürgern“ die Worte „und den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
§ 31 erhält folgende Fassung:
„(1) Wählbar in den Gemeinderat ist, wer gemäß § 16 Abs. 1 wahlberechtigt zum Gemeinderat ist.
wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16 Abs. 2),
wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Nicht wählbar sind ferner Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren haben.“
In § 48 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bürgern“ die Worte „und den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
§ 51 wird wie folgt geändert:
In Absatz 7 werden in Satz 1 nach den Worten „Bürgern der Gemeinde“ die Worte „und den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ sowie in Satz 2 nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
In Absatz 8 Satz 2 werden nach den Worten „Bürger der Gemeinde“ die Worte „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
In § 66 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Gemeinde“ die Worte „und Wahlberechtigten nach § 16 Abs. 1 Satz 2“ angefügt.
In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und Wahlberechtigten nach § 16 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
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