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Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 531), wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 Sätze 3 und 4.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Kreisfreien Städte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, untere Verwaltungsbehörden im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.“
In § 103 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Kreisfreie Städte und Große Kreisstädte“ durch die Worte „Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern“ ersetzt.
§ 112 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde, für Kreisfreie Städte das Regierungspräsidium.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.