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Die Rechtsverhältnisse der vor dem 1. Januar 2000 gewählten Beigeordneten werden durch die Neufassung des § 55 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO für die in diesem Zeitpunkt laufende Amtszeit nicht berührt.
Ortsvorsteher im Angestelltenverhältnis verbleiben bis zum Ablauf der laufenden Amtszeit in ihrem bisherigen Dienstverhältnis.
(außer Kraft)
In den Fällen des § 9 Absatz 5 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung können die bisherigen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister bis zum Ablauf ihrer Amtszeit…
Ein Bürgermeister, der nach § 51 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO in der bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden Fassung hauptamtlich tätig ist, behält…
Die Rechtsverhältnisse der vor dem 1. Oktober 2015 gewählten Beigeordneten werden durch die sich aus Artikel 4 ergebende Neufassung des § 50 SächsLKrO für die…
In den Fällen des § 9 Abs. 6 Satz 2 SächsGemO können die bisherigen Bürgermeister bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in ihrem Beamtenverhältnis als Beamter auf Zeit…
In den Fällen des § 9 Abs. 6 Satz 2 SächsGemO können die bisherigen Bürgermeister bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in ihrem Beamtenverhältnis als Beamter auf Zeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.