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In Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Gemeindegebietsreform (Kommunalrechtsänderungsgesetz – KomRÄndG) vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281) werden nach Nummer 3 Buchstabe b als Buchstabe c sowie Nummern 4 und 5 angefügt: „c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „auf ihren Antrag“ gestrichen. Auf Ortsvorsteher finden die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 161 Nr. 2 und 3 Anwendung.
§ 162 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird nach den Worten „von der aufnehmenden oder“ das Wort „einer“ gestrichen; das Wort „Gemeinden“ wird durch das Wort „Gemeinde“ ersetzt.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Hauptamtliche Bürgermeister, deren Gemeinde Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft ist oder wird, können auf ihren Antrag von dem Verwaltungsverband oder der erfüllenden Gemeinde für eine Tätigkeit in leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.“
Der bisherige Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3.
Folgender Satz 1 wird eingefügt:„Die Berufung kann nur bis zum 31. Dezember 1996 oder innerhalb von sechs Monaten nach der Eingliederung oder Vereinigung oder der Begründung der Mitgliedschaft der Gemeinde erfolgen.“
Nach § 165 wird folgender § 165a eingefügt: „§ 165a Ortsvorsteher
Auf hauptamtliche Ortsvorsteher nach § 9 Abs. 6 Satz 2 SächsGemO finden die für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 160 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 und 3 sinngemäße Anwendung.
In den Fällen des § 9 Abs. 6 Satz 2 SächsGemO können die bisherigen Bürgermeister bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in ihrem Beamtenverhältnis als Beamter auf Zeit oder Ehrenbeamter verbleiben; einer Ernennung bedarf es insoweit nicht.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.