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Hauptamtliche Bürgermeister erhalten eine Aufwandsentschädigung, die in Gemeinden höchstens bis 8.000 Einwohnern 179 Euro bis 12.000 Einwohnern 205 Euro bis 20.000 Einwohnern 230 Euro bis 30.000 Einwohnern 256 Euro bis 40.000 Einwohnern 281 Euro bis 60.000 Einwohnern 307 Euro bis 180.000 Einwohnern 332 Euro und über 180.000 Einwohnern 358 Euro monatlich beträgt.
Erste hauptamtliche Beigeordnete erhalten bis zu zwei Dritteln, weitere hauptamtliche Beigeordnete bis zur Hälfte der Aufwandsentschädigung der Bürgermeister.
Bezirksbürgermeister in Stadtbezirken mit eigener Bezirksverwaltung erhalten eine Aufwandsentschädigung bis zur Hälfte des Höchstbetrages der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters einer Gemeinde mit der gleichen Einwohnerzahl.
Der Regionalverbandsdirektor erhält eine Aufwandsentschädigung von höchstens 307 Euro monatlich.
Landräte erhalten eine Aufwandsentschädigung, die in Landkreisen bis 200.000 Einwohnern höchstens 256 Euro und in Landkreisen über 200.000 Einwohnern höchstens 281 Euro monatlich beträgt. Abschnitt III Aufwandsentschädigung an leitende Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts