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Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Gemeinden höchstens bis 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner 90 Euro bis 15.000 Einwohnerinnen und Einwohner 120 Euro bis 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner 140 Euro bis 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner 155 Euro bis 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner 175 Euro bis 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner 190 Euro bis 60.000 Einwohnerinnen und Einwohner 220 Euro bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner 295 Euro über 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner 390 Euro.
Ehrenamtliche Beigeordnete, die den Bürgermeister ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als drei Tage vertreten, erhalten für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung, die in Gemeinden höchstens bis 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1.300 Euro bis 15.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1.620 Euro bis 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1.900 Euro bis 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1.970 Euro bis 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner 2.060 Euro bis 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner 2.100 Euro bis 60.000 Einwohnerinnen und Einwohner 2.160 Euro bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner 2.640 Euro über 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner 3.120 Euro monatlich beträgt.
Ehrenamtliche Beigeordnete, denen bestimmte Geschäftszweige gemäß § 63 Abs. 3 KSVG übertragen sind, können auf Beschluss des Gemeinderats eine Aufwandsentschädigung erhalten, die folgende Höchstsätze nicht übersteigen darf: in Gemeinden bis 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner ein Viertel bis 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner ein Drittel über 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner die Hälfte der nach Absatz 2 festgesetzten Aufwandsentschädigung.
Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 wird nicht gezahlt für die Zeit, während der eine ehrenamtliche Beigeordnete oder ein ehrenamtlicher Beigeordneter eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 erhält. Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 3 wird nicht gezahlt für die Zeit, während der eine ehrenamtliche Beigeordnete oder ein ehrenamtlicher Beigeordneter für die Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 erhält.