Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und sonstige Behördenleiter Vom 26. Februar 1982
Eine Aufwandsentschädigung erhalten die hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten, der Regionalverbandsdirektor und die Bezirksbürgermeister in Stadtbezirken mit eigener Bezirksverwaltung.
§ 5 KomWBEntschV SL
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