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Beigeordnete erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Gemeindeverbänden höchstens bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner 180 Euro bis 200.000 Einwohnerinnen und Einwohner 220 Euro bis 300.000 Einwohnerinnen und Einwohner 285 Euro über 300.000 Einwohnerinnen und Einwohner 485 Euro.
Beigeordnete, die die Landrätin, den Landrat, die Regionalverbandsdirektorin oder den Regionalverbandsdirektor ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als drei Tage vertreten, erhalten für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung, die in Gemeindeverbänden höchstens bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner 2.680 Euro bis 200.000 Einwohnerinnen und Einwohner 2.730 Euro bis 300.000 Einwohnerinnen und Einwohner 2.830 Euro über 300.000 Einwohnerinnen und Einwohner 3.630 Euro monatlich beträgt.
Beigeordneten, denen bestimmte Geschäftszweige gemäß § 183 oder § 214 Absatz 3 KSVG übertragen sind, kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die 40 vom Hundert der nach Absatz 2 festgesetzten Aufwandsentschädigung nicht übersteigen darf.
Für die Zahlung von Aufwandsentschädigungen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 4 Absatz 4 entsprechend.