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Die laufenden Geschäfte der Wahl besorgen der Bürgermeister und die von ihm beauftragten Gemeindebediensteten.
§ 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte Die laufenden Geschäfte der Wahl besorgen der Bürgermeister und die von ihm…
Die laufenden Geschäfte der Wahl besorgen der Landrat und die von ihm beauftragten Bediensteten des Landratsamtes. Die örtlichen Geschäfte der Wahl besorgen der…
Die laufenden Geschäfte der Abstimmung besorgt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
Der Bürgermeister trägt nach den Weisungen des Landeswahlleiters und des Kreiswahlleiters die Verantwortung für den reibungslosen Vollzug der Wahl innerhalb der…
Die laufenden Geschäfte der Abstimmung besorgt die Landrätin oder der Landrat. Die örtlichen Geschäfte der Abstimmung besorgt die Bürgermeisterin oder der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.