Art. 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 30 SN-4184Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen
§ 54 wird wie folgt gefasst: „§ 54 Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte Die laufenden Geschäfte der Wahl besorgen der Landrat und die von ihm beauftragten…
§ 12 KomWG SNBesorgung der laufenden Wahlgeschäfte
Die laufenden Geschäfte der Wahl besorgen der Bürgermeister und die von ihm beauftragten Gemeindebediensteten.
§ 20 Abs. 4 SächsKomVerfRDVOSächsische Kommunalverfassungsrechtsdurchführungsverordnung
Die laufenden Geschäfte der Abstimmung besorgt die Landrätin oder der Landrat. Die örtlichen Geschäfte der Abstimmung besorgt die Bürgermeisterin oder der…
§ 13 SächsKomVerfRDVOSächsische Kommunalverfassungsrechtsdurchführungsverordnung
Die laufenden Geschäfte der Abstimmung besorgt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
§ 1 Abs. 2 LWahlO NRWLandeswahlordnung
Der Kreiswahlleiter führt den Vorsitz im Kreiswahlausschuß. Er ist für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl im Wahlkreis verantwortlich, soweit nicht die…