§ 55 KomWG SNWahlkosten
Die Kosten für die Wahl trägt der Landkreis, soweit sie bei ihm anfallen. Kosten, die bei den Gemeinden anfallen, werden von diesen getragen.
§ 82 Abs. 3 SVWOWahlordnung für die Sozialversicherung
Im übrigen trägt jede Stelle die ihr aus Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten selbst, soweit in den §§ 83 bis 87 nichts anderes bestimmt ist.
§ 51 Abs. 1 SächsWahlGSächsisches Wahlgesetz
Die übrigen Kosten der Gemeinden oder Verwaltungsverbände werden durch einen Festbetrag je Wahlberechtigter oder Wahlberechtigten erstattet, der auf der…
§ 30 NRW-30907Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern
Die Kosten der Wahl trägt die Kammer.
§ 50 Abs. 1 BWahlGBundeswahlgesetz
Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben.