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Der Bund trägt die durch die Tätigkeit des Bundeswahlbeauftragten entstehenden Kosten.
Die Länder tragen die durch die Tätigkeit der Landeswahlbeauftragten entstehenden Kosten.
Im übrigen trägt jede Stelle die ihr aus Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten selbst, soweit in den §§ 83 bis 87 nichts anderes bestimmt ist.
Jede öffentliche Dienststelle hat über die ihr aus Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten Nachweise in der für sie üblichen Form zu führen. Die Wahlbeauftragten können in die Nachweise Einsicht nehmen und beglaubigte Abschriften von Belegen verlangen.
Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger.
Die Kosten der Wahl trägt der Errichtungsausschuss.
Die Kosten der Wahl trägt die Kammer.
Die Kosten für die Wahl trägt die Gemeinde, soweit diese bei ihr anfallen.
die Kosten der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.