§ 32 KomWG SNDie Kosten für die Wahl trägt die Gemeinde, soweit diese bei ihr anfallen.
§ 82 Abs. 3 SVWOWahlordnung für die Sozialversicherung
Im übrigen trägt jede Stelle die ihr aus Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten selbst, soweit in den §§ 83 bis 87 nichts anderes bestimmt ist.
§ 47 NRW-27904Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes (Kommunalwahlgesetz)
Jedes Wahlgebiet trägt die Kosten der Wahl seiner Vertretung. Finden Wahlen zu den Vertretungen der Gemeinden und Kreise gleichzeitig statt, so hat hinsichtlich…
§ 66 LWahlO NRWLandeswahlordnung
Die Kosten der Kreiswahlleiter können durch einen vom für Inneres zuständigen Ministerium festgesetzten Betrag je Wahlberechtigten des Wahlkreises erstattet…
§ 51 Abs. 1 SächsWahlGSächsisches Wahlgesetz
Die übrigen Kosten der Gemeinden oder Verwaltungsverbände werden durch einen Festbetrag je Wahlberechtigter oder Wahlberechtigten erstattet, der auf der…