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Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Das Gleiche gilt für den Wahlberechtigten, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist.
Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Beschwerde eingelegt werden. § 4 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Fristen nur gelten, wenn die Beschwerde vor dem 12. Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.
„(2) Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Beschwerde eingelegt werden. § 4 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Fristen nur gelten, wenn die Beschwerde…
Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht…
das Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Das Gleiche gilt…
Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 19 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.