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Bund und Länder bilden im Haushaltsjahr 1969 aus den sich gegenüber den Haushaltsansätzen ergebenden Steuermehreinnahmen - beim Bund einschließlich der Mehreinnahmen aus dem Gesetz über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 29. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1255) - Konjunkturausgleichsrücklagen.
Innerhalb eines Budgets können Mehrerträge die Ansätze für Aufwendungen im Ergebnishaushalt erhöhen, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Im…
Die Länder haben den auf sie entfallenden Gesamtbetrag der Konjunkturausgleichsrücklagen im Verhältnis der Steuereinnahmen im Haushaltsjahr 1969 je Land gemäß §…
Die gemäß der Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1969 vom 24. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S.…
Die Zuführungen und Entnahmen ergeben sich aus dem Konjunkturbereinigungsverfahren gemäß § 4. Zuführungen an die Konjunkturausgleichsrücklage sind nur bis in…
Werden die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung in § 51 Abs. 3 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes und die Körperschaftsteuer auf Grund des § 19c des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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