KonjAusglRV 1969 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 KonjAusglRV 1969Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1969 § 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 3