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Zu den als zuschussfähig anerkannten Kosten für schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulgebäuden und Schulanlagen sowie deren Ersteinrichtung erhält der Schulträger einen Beitrag, der bei Grund-, Haupt- und Sonderschulen (Volksschulen) 80 vom Hundert, bei den sonstigen Schulen 50 vom Hundert beträgt.