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Für den Besuch einer Grundschule, Orientierungsstufe, Haupt- oder Sonderschule in Trägerschaft der katholischen Kirche, für die staatliche Finanzhilfe geleistet wird, erstattet das Land dem Schulträger auf Antrag die notwendigen Kosten für die Beförderung der Schüler im Sinne der für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften bis zu dem Betrag, der durch den Besuch der zuständigen öffentlichen Grundschulen, Orientierungsstufe, Haupt- oder Sonderschule zu gewähren wäre.