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1Die für schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von anerkannten Schulen in freier Trägerschaft der Sekundarbereiche I und II - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte - seit der Anerkennung aufgewandten notwendigen Kosten werden vom Land mit 50 v.H. ersetzt. 2Dies gilt nicht, wenn die Baumaßnahme nicht erforderlich war, weil geeigneter Schulraum in leerstehenden öffentlichen Schulen zur Verfügung stand.
Nach der Anerkennung hat der Träger einer Ersatzschule einen Erstattungsanspruch in Höhe von 50 v.H., wie er sich für den in § 18 Absatz 1 Satz 2 beziehungsweise Satz 3 genannten Zeitraum bei sofortiger Anerkennung ergeben hätte.
Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung (§ 5 Absatz 1 Buchstabe b) für die entsprechenden Klassenstufen des Sekundarbereichs Anwendung.