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Die Aufgabenübertragung betrifft Pflichtaufgaben und pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben. Wenn aufgrund europa- oder bundesrechtlicher Regelungen eine Aufgabe unmittelbar den Gemeinden oder Gemeindeverbänden übertragen wird, findet das Konnexitätsprinzip nur insoweit Anwendung, als dem Land zur Umsetzung ein eigener Gestaltungsspielraum bleibt und dieser genutzt wird.
§ 1 Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn durch Gesetz Anforderungen, die für jedermann gelten, geregelt werden.
Eine Veränderung einer bestehenden Aufgabe im Sinne von § 1 Abs.1 liegt dann vor, wenn den Vollzug prägende besondere Anforderungen an die Aufgabenerfüllung geändert werden. Mengenmäßige Änderungen, die die Aufgabenwahrnehmung nicht wesentlich berühren, werden nicht erfasst.
Ein Belastungsausgleich erfolgt erst, wenn bei Betrachtung der von der jeweiligen Aufgabenübertragung betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände die Schwelle einer wesentlichen Belastung überschritten wird. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Gesetzesvorhaben einer zuständigen Behörde zusammen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zu einer wesentlichen Belastung führen.
Die Aufgabenübertragung betrifft staatliche Aufgaben und pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben. Auf europa- oder bundesrechtliche Veränderungen einer bereits den…
Regelungen dieses Gesetzes, die die Aufgabenübertragung betreffen, gelten für die Veränderung bestehender Aufgaben entsprechend.
Gemeinden und Gemeindeverbände können Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemeinsam…
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten - unbeschadet von § 40 - nur, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren und eine solche Vereinbarung anderen…
Das für Gesundheit zuständige Ministerium führt unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände eine…
Soweit besondere Rechtsvorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften des Teils 2 dieses Gesetzes vor.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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