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Die Aufgabenübertragung betrifft staatliche Aufgaben und pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben. Auf europa- oder bundesrechtliche Veränderungen einer bereits den Gemeinden oder Gemeindeverbänden übertragenen Aufgabe findet das Konnexitätsprinzip nur insoweit Anwendung, als dem Land zur Umsetzung ein eigener Gestaltungsspielraum bleibt und dieser genutzt wird.
Auf den vorhandenen Aufgabenbestand wird § 1 Absatz 1 nicht rückwirkend angewandt.
§ 1 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn durch Gesetz Anforderungen, die für jedermann gelten, geregelt werden.
Eine Veränderung einer bestehenden Aufgabe im Sinne dieses Gesetzes liegt dann vor, wenn den Vollzug prägende Anforderungen an die Aufgabenerfüllung geändert werden. Mengenmäßige Änderungen, die die Aufgabenwahrnehmung nicht wesentlich berühren, werden nicht erfasst.
Ein Belastungsausgleich erfolgt für alle Gemeinden oder Gemeindeverbände, wenn bei Betrachtung der von der jeweiligen Aufgabenübertragung betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände die Schwelle einer wesentlichen Belastung überschritten wird. Eine wesentliche Belastung liegt vor, wenn die geschätzte jährliche Mehrbelastung der von der jeweiligen Aufgabenübertragung betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände im Durchschnitt einen Betrag in Höhe von 0,25 Euro pro Einwohner oder landesweit einen Betrag in Höhe von 250.000 Euro überschreitet. Die Beträge werden spätestens in Abständen von drei Jahren unter Berücksichtigung der Entwicklung der Grundgehälter der saarländischen Beamtinnen und Beamten überprüft. Ein Belastungsausgleich erfolgt auch, wenn innerhalb einer Legislaturperiode mehrere Gesetzesvorhaben, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, zu einer wesentlichen Belastung führen. Die Überwachung obliegt der Konnexitätsstelle nach § 5.