KonsVerFRAV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietSteuern und Abgaben§ 8 KonsVerFRAVAnwendungsregelungVerordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik · Abschnitt 4§ 9 Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem 1. Januar 2010 anzuwenden.