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Wahlkreise bilden die Regierungsbezirke, die in die zwei Tätigkeitsfelder nach § 6 Absatz 5 Satz 2 unterteilt sind. Daraus ergeben sich zehn Wahlgruppen. Für je 1 500 der Wahlberechtigten ist in jeder Wahlgruppe ein Mitglied in die erste Kammerversammlung zu wählen.
Sollte die Mindestzahl von 1 500 Wahlberechtigten in einer Wahlgruppe nicht erreicht werden, entscheidet der Wahlausschuss nach Anhörung des Vorstandes des Errichtungsausschusses und Genehmigung der Aufsichtsbehörde über eine Zusammenlegung von Wahlgruppen.
Die endgültige Anzahl der Mitglieder der Kammerversammlung entsprechend der Wahlgruppen, ist anhand der endgültigen Schließung des Gesamtwählerverzeichnisses unter Berücksichtigung von Einsprüchen nach § 8 Absatz 6 mit Beginn des Wahlzeitraumes durch den Wahlausschuss bekannt zu machen.
Auf jede Partei und Wählergruppe entfallen so viele Sitze, wie ihr im Verhältnis der im Wahlkreis für sie bei der letzten Wahl zu den Vertretungen der Kreise…
Die Anzahl der Wahlberechtigten für die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes ist nach dem Stand des…
In einem Wahlkreis, für den nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, erfolgt die Wahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern dieses Wahlvorschlages nach…
Das Land wird durch Gesetz in 128 Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung des Wahlgebietes ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Soweit bei der Einteilung…
Die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber wird bei Abschluss des Wählerverzeichnisses von der Hauptwahlleiterin oder dem…
Würde aufgrund von Absatz 2 die Mindestzahl nicht erreicht oder die Höchstzahl überschritten, so ist unter Berücksichtigung der Zahl der Kammerangehörigen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.