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Eine von § 9 Absatz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes abweichende Festlegung von Wahlbezirken durch Zusammenschluss mehrerer benachbarter Kreise und kreisfreier Städte zu jeweils einem Wahlbezirk im Sinn des § 9 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes erfolgt in der Satzung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Landwirtschaftskammergesetzes.
Die Bedeutung eines Wahlbezirks im Sinn des § 9 Absatz 3 des Landwirtschaftskammergesetzes, nach der die Satzung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Landwirtschaftskammergesetzes eine über die Mindestzahl von drei hinausgehende Mitgliederzahl bestimmen kann, richtet sich nach der Zahl der Wahlberechtigten und nach der Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe.
Ergibt sich für einen Wahlbezirk eine Mitgliederzahl, die über die Mindestzahl von drei Mitgliedern hinausgeht, kann die höhere Zahl nur insoweit berücksichtigt werden, als eine durch drei teilbare Zahl erreicht wird.
Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.…
Die Wahlbezirke müssen entsprechend ihrer Bedeutung, mindestens aber mit drei Mitgliedern, vertreten sein. Der Begriff der Bedeutung wird in einer nach § 26…
Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Sind Bezirke nach der Gemeindeordnung…
die Zahl der Mitglieder und ihre Verteilung auf die Wahlbezirke,
Die Wahlvorschläge sind nach dem Muster der Anlage 4 getrennt für die Wahl der Wahlgruppen 1 und 2 gemäß § 7 Absatz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes in Form…
Wahlkreise bilden die Regierungsbezirke, die in die zwei Tätigkeitsfelder nach § 6 Absatz 5 Satz 2 unterteilt sind. Daraus ergeben sich zehn Wahlgruppen. Für je…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.