Gesetze
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Die Mitglieder der Kammerversammlung werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Die Wahlperiode der Kammerversammlung beträgt fünf Jahre. Sie endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung.
Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen innerhalb der jeweiligen Wahlgruppen. Alle Wahlberechtigten haben eine Stimme. Sie können ihr Wahlrecht nur persönlich ausüben.
In einer Wahlgruppe, für die nur ein gültiger Wahlvorschlag in Form eines Listenwahlvorschlages eingegangen ist, erfolgt die Wahl unter den Bewerbenden dieses Listenwahlvorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie in dieser Wahlgruppe Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind.
In einem Wahlkreis, für den nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, erfolgt die Wahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern dieses Wahlvorschlages nach…
Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. In Dienststellen,…
Die Wahl der Verbandsversammlung erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können von Parteien und…
Die Wahlen der Mitglieder der Ortsstellen gemäß § 21 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes finden in gemeinsamen Wahlversammlungen der Wahlgruppen 1 und 2…
Bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl sind diejenigen Bewerberinnen und Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit…
Die Kammerversammlung entscheidet nach folgenden Grundsätzen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.