Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen, die bis zehn Wochen vor dem Wahltag von dem Errichtungsausschuss gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 der Meldeordnung registriert und ins Gesamtwählerverzeichnis eingetragen sind.
Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltag hauptberuflich in der Geschäftsstelle des Errichtungsausschusses oder in der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind. Die Wahlvorschläge sind entsprechend zu prüfen.
Pflichtmitglieder der Pflegekammer können nur in der Wahlgruppe gewählt werden, in der sie als wahlberechtigt eingetragen sind.
Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen, die am Wahltage mindestens fünfzehn Wochen der Kammer angehören.
Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen, die von dem Errichtungsausschuss aufgrund der Angaben nach der Meldeordnung des…
Wählbar ist jede wahlberechtigte natürliche Person, die seit einem Jahr ununterbrochen im Landwirtschaftskammerbezirk wohnt, es sei denn, dass sie am Wahltag…
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit sechs Monaten bei der Sparkasse beschäftigt sind. Besteht die Sparkasse weniger als sechs Monate, so…
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage seit sechs Monaten derselben Körperschaft, Anstalt oder Stiftung angehören.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.