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Wählbar ist jede wahlberechtigte natürliche Person, die seit einem Jahr ununterbrochen im Landwirtschaftskammerbezirk wohnt, es sei denn, dass sie am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Nicht wählbar sind die Bediensteten der Landwirtschaftskammer oder der Aufsichtsbehörde.
Gewählte sind nicht verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Gewählte können von dem Amt, zu dem sie gewählt wurden, zurücktreten.
Wählbar zur Vollversammlung nach § 5 Abs. 1 ist, wer am Wahltag das Wahlrecht nach § 7 Abs. 1 besitzt. Nicht wählbar sind die Beamten, Angestellten und Arbeiter…
Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltage a) infolge gerichtlicher Entscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter…
Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltag hauptberuflich in der Geschäftsstelle des Errichtungsausschusses oder in der Aufsichtsbehörde beschäftigt…
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die
Wählbar ist nicht, wer
Nicht wählbar sind Beschäftigte, die a) infolge Richterspruch die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen, b) zu selbständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.