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Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die
am Wahltag seit sechs Monaten bei dem Eigenbetrieb oder, falls für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Betriebsausschuss zu bilden ist, bei einem der Eigenbetriebe beschäftigt sind,
am Wahltag Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar ist nicht, - wer wöchentlich regelmäßig weniger als zwei Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist, - wer am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt ist, - wer nach der Wahl Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten bei dem Eigenbetrieb oder, falls für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Betriebsausschuss zu bilden ist, bei einem der Eigenbetriebe wahrnimmt.
Besteht der Eigenbetrieb oder einer der Eigenbetriebe, für die ein gemeinsamer Betriebsausschuss zu bilden ist, weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit sechs Monaten bei der Sparkasse beschäftigt sind. Besteht die Sparkasse weniger als sechs Monate, so…
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage seit sechs Monaten derselben Körperschaft, Anstalt oder Stiftung angehören.
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung,…
Wählbar ist jede wahlberechtigte natürliche Person, die seit einem Jahr ununterbrochen im Landwirtschaftskammerbezirk wohnt, es sei denn, dass sie am Wahltag…
Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen, die am Wahltage mindestens fünfzehn Wochen der Kammer angehören.
Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen, die bis zehn Wochen vor dem Wahltag von dem Errichtungsausschuss gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.