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Die Jagdausübungsberechtigten haben der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April jeden Jahres auf dem Formblatt „Jährliche Streckenmeldung“ die Zahl der im Vorjahr getöteten Kormorane mitzuteilen.
Die Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen im Sinn von § 6 Absatz 1 haben der unteren Naturschutzbehörde bis zum 15. April jeden Jahres die Gesamtzahl der im Vorjahr in ihren Anlagen getöteten Kormorane schriftlich mitzuteilen. Hierzu ist das Muster der Anlage zu verwenden.
die Anzahl der vergrämten Wölfe unter Angabe des genauen Ortes und Datums der Vergrämung sowie der angewandten Methode nach § 3 sowie
Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde schriftlich oder elektronisch zum 15. November eines jeden Jahres eine Abschussmeldung über…
spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des Sicherheitsvorfalls nach Nummer 2 einen Abschlussbericht, der Folgendes enthält:
Bis zum 31. März jedes Berichtsjahres und erstmals im Jahr 2025 müssen die Luftfahrzeugbetreiber den zuständigen Behörden und der Agentur die folgenden…
Die zuständige Behörde meldet der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr benannten Stelle jährlich bis zum 1. April alle Badegewässer, einschließlich der…
Der zuständigen Behörde gemäß § 16 ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres im Rahmen des elektronischen Datenverfahrens im Sinne von § 19 durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.