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Die Zahl der geschossenen Tiere, der Abschussort unter Angabe des Gewässers und des Gewässerteils oder Gewässerabschnitts, der Abschusstag sowie die Ringnummern von beringten Tieren sind von den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigten innerhalb von einem Monat schriftlich der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. Bei der ersten Mitteilung ist außerdem ein auf den Namen des Berechtigten lautender gültiger Jagdschein vorzulegen.
Die untere Naturschutzbehörde leitet die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 zum Ende eines jeden Quartals an die oberste Naturschutzbehörde weiter.
Die erstmalige Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40,…
Der Jagdausübungsberechtigte hat über erlegtes und verendetes Wild sowie Fallwild eine Streckenliste zu führen. Die Streckenliste ist mit den amtlich…
Die Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen im Sinn von § 6 Absatz 1 haben der unteren Naturschutzbehörde bis zum 15. April jeden Jahres die Gesamtzahl der im…
Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat über den Abschuss des Wildes und über das Fallwild eine Streckenliste zu führen. Die Eintragungen in die Liste sind…
bis zum 8. April eines jeden Jahres die Streckenliste des übrigen Wildes vorzulegen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.