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Beschäftigte der öffentlichen Stellen sollen in besonders korruptionsgefährdeten Bereichen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 in der Regel nicht länger als fünf Jahre ununterbrochen eingesetzt werden. Das Rotationsgebot findet auf kreisangehörige Gemeinden, die nicht große oder mittlere kreisangehörige Städte sind, keine Anwendung.
Von Absatz 1 darf nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden. Soweit eine Rotation aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist, sind diese Gründe sowie die zur Kompensation getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren und der Dienstaufsichtsbehörde mitzuteilen. In den Gemeinden und Gemeindeverbänden ist die Mitteilung nach Satz 2 an die Aufsichtsbehörde zu richten. Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Von den Absätzen 1 und 3 darf nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden. Zwingende Gründe liegen insbesondere vor, soweit
Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet…
Beamte und Arbeitnehmer (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten oder sonst die Verwaltungsführung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers…
Die Regelungen nach Absatz 1 können im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung…
Sofern eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband im Rahmen des Erstattungsverfahrens unzutreffende Angaben macht, kann der Bescheid, auch nachdem er unanfechtbar…
Wenn eine Gemeinde oder ein Kreis von der angestrebten Verwendung des Förderbudgets nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 abweichen möchte, ist eine Erklärung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.