Erwägungsgrund 76 32024L1788
Der Grundsatz der tatsächlichen Trennung der Netzaktivitäten von den Versorgungs- und Gewinnungsaktivitäten sollte in der gesamten Union sowohl für Unionsunternehmen als auch für Unternehmen aus Drittländern gelten. Um sicherzustellen, dass die Netzaktivitäten und die Versorgungs- und Gewinnungsaktivitäten in der gesamten Union unabhängig voneinander sind, sollten die Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten, Fernleitungsnetzbetreibern, die die Entflechtungsvorschriften nicht erfüllen, die Zertifizierung zu verweigern. Um eine kohärente, unionsweite Anwendung der Entflechtungsvorschriften sicherzustellen, sollten die Regulierungsbehörden bei Entscheidungen über die Zertifizierung der Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich Rechnung tragen. Um ferner die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union sowie die Solidarität und Energieversorgungssicherheit in der Union zu gewährleisten, sollte die Kommission die Befugnis haben, eine Stellungnahme zur Zertifizierung in Bezug auf einen Fernleitungsnetzeigentümer oder -betreiber, der von einer Person aus einem Drittland kontrolliert wird, abzugeben. Bei dieser Bewertung sollte die Kommission Geschäftsbeziehungen mit möglichen negativen Auswirkungen auf die Anreize und die Möglichkeiten des Betreibers, seine Aufgabe zu erfüllen, sowie die internationalen Verpflichtungen der Union und alle weiteren besonderen Fakten und Umstände des jeweiligen Falls berücksichtigen. Diese Fakten und Umstände sollten die als Waffe eingesetzte Reduzierung der Erdgaslieferungen und Manipulation der Märkte durch vorsätzliche Unterbrechungen von Gasflüssen mit dem klaren Potenzial direkter und schwerwiegender Auswirkungen auf die wesentlichen internationalen Sicherheitsinteressen von der Union und Mitgliedstaaten einschließen.