§ 3 Abs. 1 KoStrukStatGDie Kostenstrukturerhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:
§ 10 GWStatGGesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten
Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
§ 20 BStatGGesetz über die Statistik für Bundeszwecke
Die Kosten der Bundesstatistik werden, soweit sie bei den Bundesbehörden entstehen, vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen.
§ 9 PreisStatGGesetz über die Preisstatistik
Folgende Statistiken werden zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt:
§ 2 ÜSchuldStatGGesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen
Die Daten werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.