§ 11 KPrüfTechnAusbV
Ziel und Zeitpunkt
(1)
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2)
Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.