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Im Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
repräsentative Proben zu entnehmen,
Proben zu kennzeichnen,
Probennahmeprotokolle zu erstellen sowie
Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.
Weiterhin soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Für den Nachweis sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: Der Prüfungsausschuss legt fest, welche zwei Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. Der Prüfling soll zu jeder der beiden Tätigkeiten jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.
Proben vorzubereiten sowie
Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.
Proben homogenisieren,
Proben einengen,
Mischproben herstellen,
Prüfkörper herstellen und
Prüflösungen herstellen.
Die Prüfungszeit beträgt für alle drei Arbeitsproben 120 Minuten.