§ 1 KPrüfTechnAusbVStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Prüftechnologen Keramik und der Prüftechnologin Keramik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Anlage Nr. d) KerAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin
Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Arbeitsformen überprüfen
§ 4 Abs. 4 Nr. 1 KPrüfTechnAusbVStruktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Prüfen von Keramik,
Anlage 4 Nr. f) KerIndAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen
§ 27 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d KerIndAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie
Prüfmittel und Prüfverfahren,