§ 2 KredFinG 1967
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit den nach § 1 beschafften Geldmitteln zusätzliche Investitionsprogramme zu finanzieren, und zwar für Wohnungsbau und Aufschließungsmaßnahmen zur Unterbringung von Angehörigen der Bundeswehr im Bereich der Landwirtschaft, insbesondere für den Landeskulturbau für Zwecke der Wissenschaft und Forschung für Zwecke des Bundeswasserstraßenbaues zur Förderung der Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitung
bis zum Betrag von 750.000.000 Deutsche Mark,
bis zum Betrag von 534.000.000 Deutsche Mark,
bis zum Betrag von 485.000.000 Deutsche Mark,
bis zum Betrag von 150.000.000 Deutsche Mark,
bis zum Betrag von 18.000.000 Deutsche Mark,
bis zum Betrag von 20.000.000 Deutsche Mark.
Bei der Vergabe von Aufträgen sind Gebiete mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit bevorzugt zu berücksichtigen.