§ 4 KredFinG 1967
(1)
Die Festlegung des Investitionsprogramms bedarf der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(2)
Unter Anrechnung auf die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen kann zugunsten der Landwirtschaft, insbesondere für den Landeskulturbau mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verfügt werden.
der Deutschen Bundesbahn.
über einen Betrag bis zu 300.000.000 Deutsche Mark,
des Bundesfernstraßenbaus.
bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,
der Deutschen Bundespost.
bis zum Betrag von 250.000.000 Deutsche Markund