§ 5 KredWGÄndG 3
(1)
Hält ein Kreditinstitut am 1. Januar 1985 wegen der Änderung von § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen die in § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vorgeschriebene Grenze für Anlagen nicht ein, so hat das Kreditinstitut bis zum 1. Januar 1990 die Anforderung dieser Vorschrift zu erfüllen.