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Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes zugelassen werden, wenn sie § 21 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren im gehobenen Kriminaldienst bewährt haben,
bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt.
Die §§ 48 und 49 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.