§ 10 Abs. 2 BPolLVVerordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
Während der Probezeit erhalten die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens zwölf Monaten Dauer.…
§ 5 Abs. 2 LVOPol NRWVerordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Mindestprobezeit beträgt entsprechend der Regelung des § 5 Absatz 2 Halbsatz 2 der Laufbahnverordnung ein Jahr. Ausnahmen von der Mindestprobezeit kann das…
§ 13a Abs. 2 SPolLVOVerordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes (SPolLVO) Vom 27. September 2011*
In den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit den fachlichen Schwerpunkten nach Absatz 1 kann außerhalb des Vorbereitungsdienstes unter…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. d SN-10933Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung beamtenrechtlicher Verordnungen
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: „(2) Auf die vorgeschriebene Probezeit können Dienstzeiten ganz oder teilweise angerechnet werden,…