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Der Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst findet anteilig als berufstheoretische und -praktische Ausbildung statt und dauert für die Regelausbildung 36 Monate und für die Sportfördergruppe 54 Monate. Zur Förderung des Spitzensports in der Sportfördergruppe kann aus wichtigen Gründen bei der Gliederung und Durchführung abgewichen werden. Im Fall notwendiger Nach- oder Wiederholungsprüfungen sowie zu wiederholender Praktika verlängert sich die Ausbildung entsprechend, jedoch längstens um zwei Jahre im Rahmen des Beamtenverhältnisses.
Der Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst findet als Bachelorstudiengang statt und dauert 36 Monate. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Die Vorbereitungsdienste in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst dauern mindestens zwölf Monate. Sie umfassen die berufspraktischen Studienzeiten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend, wobei die Verlängerung jedoch höchstens um acht Monate erfolgt.
In den Fällen der Absätze 1 bis 3 bleiben die Bestimmungen der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung unberührt.
Wird die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf aufgrund des Ablaufs der Höchstdauer im Vorbereitungsdienst aus dem Beamtenverhältnis entlassen, soll die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung außerhalb des Beamtenverhältnisses gegeben werden.
Der Vorbereitungsdienst dauert, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, in allen Laufbahnen zwei Jahre. Er besteht aus einer berufspraktischen und einer…
Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er umfasst ein Fachstudium von insgesamt 20 Monaten und eine berufspraktische Ausbildung mit begleitenden…
Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Dies entspricht 3 660 Stunden. Er besteht aus thematischen und zeitlichen Einheiten (Modulen) und gliedert sich wie…
Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann sich im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach § 79 Absatz 5 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 des Saarländischen…
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel drei Jahre. Für die Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gelten die §§ 15 und 16 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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