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Im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wird der fachliche Schwerpunkt des cyberkriminalistischen Dienstes sowie der fachliche Schwerpunkt des wirtschaftskriminalistischen Dienstes gebildet.
In den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit den fachlichen Schwerpunkten nach Absatz 1 kann außerhalb des Vorbereitungsdienstes unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 erfüllt und und nach Abschluss des Studiums eine mindestens zweijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt sowie eine mindestens einjährige polizeifachliche Qualifizierungsmaßnahme durchlaufen hat. Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Rechtsverordnung. b) Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes
einen für die Bearbeitung von Delikten, die unter wesentlicher Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik begangen werden, geeigneten Studiengang einer Hochschule, Fachhochschule oder vergleichbaren Einrichtung mit einem Diplom, einem Bachelor oder einer anderen Prüfung abgeschlossen hat (fachlicher Schwerpunkt des cyberkriminalistischen Dienstes) oder
einen für die Bearbeitung von Delikten im Bereich der Wirtschaftskriminalität geeigneten Studiengang einer Hochschule, Fachhochschule oder vergleichbaren Einrichtung mit einem Diplom, einem Bachelor oder einer anderen Prüfung abgeschlossen hat (fachlicher Schwerpunkt des wirtschaftskriminalistischen Dienstes)