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Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, die Bundesnetzagentur, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die zuständigen Behörden und die nach Vorschriften dieses Gesetzes zuständigen Bundesministerien und Landesministerien ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in Absatz 1 genannten Stellen zu anderen Zwecken als demjenigen, zu dem die Daten ursprünglich erhoben wurden, ist unbeschadet von § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, soweit
die Verarbeitung erforderlich ist zur Sammlung, Auswertung oder Untersuchung von Informationen über nach § 18 gemeldete Vorfälle oder
dies der Unterstützung oder Beratung von Betreibern kritischer Anlagen bei der Gewährleistung ihrer Resilienz dient und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.
Die in Absatz 1 genannten Stellen sehen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vor.