Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Kreistag bestellt eine allgemeine Vertreterin oder einen allgemeinen Vertreter der Landrätin oder des Landrates. Die Bestellung bedarf der Bestätigung der Bezirksregierung.
Sieht die Hauptsatzung die Wahl von Beigeordneten vor, bestellt der Kreistag die allgemeine Vertreterin oder den allgemeinen Vertreter aus dem Kreis der Beigeordneten. Sie oder er führt die Amtsbezeichnung Kreisdirektorin oder Kreisdirektor. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung der Landrätin oder des Landrates nur berufen, wenn die Kreisdirektorin oder der Kreisdirektor verhindert ist. Die Reihenfolge bestimmt der Kreistag. Die Kreisdirektorin oder der Kreisdirektor muss über die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, sowie über eine mehrjährige praktische Erfahrung in einer dem Amt angemessenen hauptamtlichen Verwaltungstätigkeit verfügen.
Soweit keine Beigeordneten vorhanden sind, bestellt der Kreistag widerruflich aus dem Kreis der leitenden hauptamtlichen Beamtinnen und Beamten die allgemeine Vertretung der Landrätin oder des Landrates.
Der Kreistag kann die Kreisdirektorin oder den Kreisdirektor abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung des Kreistags muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Die Nachfolgerin oder der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu bestellen.
Der Kreistag bestellt eine Kämmerin oder einen Kämmerer. Die Kämmerin oder der Kämmerer soll aus dem Kreis der Beigeordneten oder aus dem Kreis der übrigen Beamtinnen und Beamten bestellt werden.
Der Kreistag wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte ohne Aussprache mindestens zwei Stellvertretungen der Landrätin oder des Landrates. Sie…
Der Rat bestellt einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters…
Die Verbandsversammlung bestellt eine Beigeordnete oder einen Beigeordneten zur allgemeinen Vertretung der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors. Die…
Das Amt der Kreisdirektorin oder des Kreisdirektors als allgemeine Vertretung der Landrätin oder des Landrats nach der Einwohnerzahl des jeweiligen Kreises wie…
Beschlüsse, die die Geltendmachung von Ansprüchen des Kreises gegen den Landrat oder die Amtsführung des Landrates betreffen, führt der allgemeine Vertreter…
Für die Vertretung der Kreise in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen gilt § 113 der Gemeindeordnung entsprechend. Vertreter des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.