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Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
Von dem Termin jeder Sitzung sollen die Mitglieder der Schiedsstelle möglichst drei Wochen vorher in Kenntnis gesetzt werden. Die Einladung selbst muss unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen vorgenommen werden. Sie enthält die Angabe von Ort und Zeit sowie die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen. Die zuständige Landesbehörde ist von dem Sitzungstermin zu benachrichtigen.
Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muss unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins einen Stellvertreter zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und die Verhinderung sowie den Stellvertreter der Geschäftsstelle mitteilen. Bei der Vorankündigung der Sitzung sowie in der schriftlichen Einladung ist auf diese Pflicht ausdrücklich hinzuweisen.