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Das Schiedsverfahren beginnt, wenn eine Pflegesatzvereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande kommt, mit dem schriftlichen Antrag einer Vertragspartei (§ 18 Abs. 4 KHG) gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle.
In dem Antrag sind die Vertragsparteien und die Beteiligten der Pflegesatzverhandlung zu bezeichnen, der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Bereiche aufzuführen, die streitig geblieben sind.