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Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von dem Vorsitzenden vorbereitet und geleitet.
Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung.
Der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest.
Für die Vorlage- und Auskunftspflichten gegenüber der Schiedsstelle gilt § 16 Abs. 4 und Abs. 5 BPflV entsprechend. Der Vorsitzende kann die danach notwendigen Unterlagen und Auskünfte anfordern.
Zu der mündlichen Verhandlung sind die Vertragsparteien und die Beteiligten zu laden. Bei ihrem Nichterscheinen kann auch in Abwesenheit verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen worden ist.
Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle und Vertreter der für die Genehmigung nach § 18 Abs. 5 KHG zuständigen Landesbehörde können als Zuhörer teilnehmen. Die Zuhörer sind von dem Vorgang der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Die Schiedsstelle kann Zeugen und Sachverständige hinzuziehen.
Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.