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Der Vorsitzende erhält Reisekosten nach den für die Beamten des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften [2]. Für sonstige Barauslagen und Zeitverlust erhält er einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen einvernehmlich festsetzen; kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet die zuständige Landesbehörde. Die Bearbeitung obliegt der Geschäftsstelle.
Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitverlust von den sie bestellenden Organisationen nach deren Regelungen.
Sachverständige und Zeugen erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen[2] in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953) [3].
Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist gebührenfrei.
Die Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Kosten der Geschäftsstelle tragen die Saarländische Krankenhausgesellschaft e. V. einerseits und die Landesverbände der Krankenkassen (einschließlich der Ersatzkassen, der Bundesknappschaft), der Landesverband der Betriebskrankenkassen Rheinland-Pfalz - handelnd für die im Saarland tätigen Betriebskrankenkassen -, der Landesausschuss Saarland des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. andererseits je zur Hälfte; Letztere legen ihren Anteil intern im Verhältnis ihrer Pflegetage um.